Im Bereich der Sach- und Haftpflichtschäden biete ich Ihnen folgende Leistungen an:
- Bewertung von Sachschäden bei Brand-, Explosions-, Sturm-, Elementar- und Leitungswasserschäden in und an Gebäuden sowie von Haftpflichtschäden an Gebäuden
- Gutachten im Beiratsverfahren für Versicherer
- Gutachten im Sachverständigenverfahren für Versicherungsnehmer
- Gutachtertätigkeit als Obmann
- Erstellung von Gerichtsgutachten
- Selbständige gerichtliche Beweissicherung
- Beweissicherung im Schadensfalls zur Sicherung der Interessen für Versicherungsnehmer
- Abstimmung von Erstmaßnahmen nach Schadenseintritt und Einleitung von Schadenminderungsmaßnahmen, Einschätzung von besonderen Gefahren bzw. Hinzuziehung weiterer Sachverständiger
- Projektsteuerung / Bauleitung / Architektentätigkeit zur Sanierung nach einen Schaden
Leitungswasserschaden
Brandschaden Totalschaden
Warum sollte eine Beweissicherung im Sachschaden erfolgen?
- Eine professionelle Beweissicherung im Sachschaden ist die Voraussetzung für die Ermittlung der Schadenshöhe bzw. zur Wahrung der Ansprüche im Versicherungsfall.
- Kommt es zum Schaden wird im Regelfall eine Sanierungsfirma von der Versicherung aufgefordert ein Angebot zur Instandsetzung vorzulegen.
- Der Architekt des Versicherungsnehmers hat die Aufgabe das Angebot der Sanierungsfirma anhand des Schadenumfangs zu überprüfen. Weicht dieses Angebot vom wirklichen Schaden ab muss der Architekt eine neue Ausschreibung erstellen bzw. weitere Angebote einholen.
- Wird vom Versicherungsnehmer auf eine Beweissicherung verzichtet kann kein Beweis über den Schadensumfang an den Bauteile erbracht werden.
Was ist zu Beginn des Schadens zu beachten?
- Im so genannten Beiratsverfahren (im Regelfall üblich) ermittelt ein Sachverständiger im Auftrag der Versicherung die Schadenshöhe. Ebenso kann der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen beauftragen die Schadenshöhe zu ermitteln.
- Wenn die Schadenshöhe des Sachverständigen vom Versicherungsnehmer von der Schadenshöhe des Sachverständigen der Versicherung auffällig abweicht, kann der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens fordern.
Hierbei gilt:
Ohne Vorlage eines Gutachtens vom Versicherungsnehmer kann kein qualifiziertes Sachverständigenverfahren erfolgen.